Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Antrag an den Rat der Gemeinde Lotte:
Im Rahmen eines Maßnahmenpaketes zur Verbesserung der Situation für Fußgänger/-innen ergreift die Verwaltung folgende Maßnahmen:
Überprüfung aller Fußwege im Hinblick auf Sicherheit und Komfort, insbesondere unter dem Aspekt der Einhaltung von Mindestbreiten und Qualität der Querungsmöglichkeiten sowie Sicherstellung der Gewährleistung der genannten Anforderungen durch:

a) ein Programm, welches mit Hilfe baulicher sowie verkehrsrechtlicher Maßnahmen Benachteiligungen des Fußverkehrs systematisch behebt, bzw. barrierefreie Fortbewegung auf den Gehwegen sicherstellt.

b) Zu den Sofortmaßnahmen zählt das Freimachen der bestehenden Bürgersteige von Fehlnutzungen, wie etwa Glascontainern, Stromverteilerkästen, ausladenden Hecken und anderen Gewächsen oder abgestellten Fahrzeugen jedweder Art. Wo nötig, werden durch Markierungen die Sichtbeziehungen zwischen den Fußgängern und den übrigen Verkehrsteilnehmern sichergestellt.

c) In einem weiteren Schritt werden strukturelle Mängel in der Fußwegeführung, wie zum Beispiel zu starkes Gefälle oder fehlende Bordsteinabsenkungen an Straßeneinmündungen aufgelistet und durch geeignete bauliche oder verkehrsrechtliche Maßnahmen nach Dringlichkeit nach und nach behoben (vorgezogene Gehwege an Kreuzungen, Querungshilfen, Sperrflächen etc.).

d) Der Gemeinderat/VUA wird hierüber regelmäßig informiert und stellt entsprechende Mittel zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen bereit.

Begründung: Viele Gemeindestraßen in Lotte sind aus den 60er und 70er Jahren. Der Ausbaustandard dieser Straßen entspricht nicht mehr den heutigen Standard. Insbesondere die Frage der Barrierefreiheit sollte neu gestellt werden und den heutigen Anforderungen angepasst werden.

Dafür gelten folgende Grundsätze:
Barrierefreiheit heißt, dass Gebäude und öffentliche Plätze, Arbeitsstätten und Wohnungen, Verkehrsmittel und Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind Gehwege ohne Verweilplätze sollten nicht mehr als 3% Längsgefälle aufweisen, ist dieses jedoch zwischen 3% und 6%, müssen in Abständen von max. 10 m Verweilplätze mit weniger als 3% eingerichtet sein. Das Quergefälle von Gehwegen darf nicht mehr als 2%, im Bereich von Grundstückszufahrten max. 6% betragen.

„Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. “, so steht es in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, §25 (1)) und gemeint ist damit jede öffentliche Verkehrsfläche, die erkennbar dem Fußverkehr dienen soll.